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Opferentschädigung

Stand: 02.03.2023

Opferentschädigung

Nicht selten leiden Opfer von Gewalttaten auch im Nachhinein noch an gesundheitlichen Folgen. Dafür erhalten sie eine staatliche Entschädigung über die allgemeinen sozialen Sicherungssysteme und
die Sozialhilfe hinaus. Das deutsche Opferentschädigungsgesetz regelt diese Entschädigung.

Wer hat Anspruch auf Opferentschädigung?

Wer in Deutschland Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat wird und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erleidet, kann einen Anspruch auf Opferentschädigung geltend machen. Zuständig sind hierfür die Landes-  versorgungsbehörden. Dies gilt auch für Hinterbliebene von Personen, die infolge der Gewalttat verstorben sind.

Aufgrund einer Gesetzesänderung können Ausländerinnen und Ausländer, die Opfer einer Gewalttat in Deutschland werden, rückwirkend ab dem 1. Juli 2018 die gleichen Entschädigungsleistungen wie deutsche Gewaltopfer erhalten.

Zu Gewalttaten zählen auch Sexualstraftaten und sexuelle Übergriffe gegenüber Minderjährigen. Einem tätlichen Angriff stehen außerdem die vorsätzliche Vergiftung und die Herbeiführung einer Gefahr für Leib und
Leben gleich. Voraussetzung ist, dass die Gefahr für Leib und Leben durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen entstanden ist. Dazu gehören z.B. Brandstiftung und Sprengstoffanschläge.

Welche Leistungen sind enthalten?

Das Soziale Entschädigungsrecht sieht unterschiedliche Leistungen vor:

  • Sie erhalten Heil- und Krankenbehandlung, die Sie solange erhalten, wie die gesundheitlichen Folgen der Tat fortbestehen;
  • Heil- und Hilfsmittel (Medikamente, Prothesen, Zahnersatz, Brillen usw.);
  • Rehabilitationsmaßnahmen;
  • Anspruch auf eine monatliche Rente, falls dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen; diese erhalten Sie unabhängig von Einkommen und Vermögen;
  • Anspruch auf zusätzliche einkommensabhängige, monatliche Rentenleistungen, wenn sich die gesundheitliche Störung negativ auf Ihr Einkommen auswirkt;
  • zusätzliche Leistungen, z.B. Haushaltshilfen, Hilfe zur Pflege bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit;
  • ergänzende, meist einkommensabhängige Leistungen der Kriegsopferfürsorge bei besonderem Bedarf, z.B. Hilfe zur Pflege, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt.

Wann kann eine Entschädigung abgelehnt werden?

Sie erhalten keine Entschädigung,

  • wenn Sie die Schädigung selbst verursacht haben oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in Ihrem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu leisten;
  • wenn Sie an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen beteiligt oder mit organisierter Kriminalität verbunden waren oder sind
  • wenn Sie nicht ausreichend zur Sachverhaltsaufklärung und zur Verfolgung des Täters beigetragen, insbesondere nicht unverzüglich Strafanzeige erstattet haben.

Antragstellung und Frist

Sie können den Entschädigungsantrag formlos bei der örtlich zuständigen Versorgungsbehörde stellen. Sie brauchen dafür nicht den Ausgang des Ermittlungs- oder Strafverfahrens abwarten. Es gibt keine Antragsfrist; allerdings erhalten Sie Leistungen grundsätzlich erst ab Antragstellung.

Anspruch auf Entschädigung bei Gewalttaten im Ausland

Was passiert, wenn Sie außerhalb des deutschen Staatsgebietes Opfer einer Gewalttat wurden? Auch dann erhalten Sie eingeschränkt Leistungen. Dazu gehören z.B. erforderliche Heilbehandlungen und medizinische Rehabilitationen.
Darüber hinaus erhalten Sie eine Einmalzahlung, deren Höhe sich nach dem Grad der Schädigungsfolgen richtet. Auch Hinterbliebene von Personen, die auf Grund der Gewalttat verstorben sind, erhalten Leistungen. Es handelt sich hierbei allerdings um nachrangige Leistungen.

Sind Sie im europäischen Ausland Opfer einer Gewalttat geworden? Dann können Sie einen Antrag auf Entschädigung beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales einreichen und erhalten dann unter Umständen Entschädigungsleistungen aus dem jeweiligen Land:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
Referat Vb7,
Rochusstraße 1
53123 Bonn
Telefon: (+49 228) 99527 - 2652 oder - 2418
Fax: (+49 228) 99527 - 4134
E-Mail: DUB@bmas.bund.de

Haben Sie Ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat und sind Opfer einer Straftat in Deutschland geworden? Dann wenden Sie sich möglichst an Ihre nationale Unterstützungsbehörde, die den Antrag an die zuständige Behörde in Deutschland weiterleitet.
Wichtiger Hinweis: Jeder Mitgliedstaat erbringt ausschließlich Leistungen nach seinem nationalen Entschädigungsrecht für Gewaltopfer. Die Entschädigungsregelungen sind in den meisten Mitgliedstaaten bei weitem nicht so umfassend ausgestaltet wie in Deutschland.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission.

Soziales Entschädigungsrecht neu geregelt und deutlich verbessert

Insgesamt wird im SGB XIV ab dem 1. Januar 2024 die Lebenssituation von

  • Gewaltopfern einschließlich Terroropfern,
  • derzeitigen und künftigen Opfern von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege,
  • Geschädigten durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes und
  • durch Schutzimpfungen Geschädigten
  • sowie ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen deutlich verbessert.

Den Berechtigten sollen alle Hilfen bereitgestellt werden, die notwendig sind, damit sie so schnell wie möglich wieder in ihren Alltag zurückkehren können und die Folgen der Gewalttat bewältigen.

Link zum Erklärfilm: https://www.bmas.de/SharedDocs/Videos/DE/Artikel/Soziale-Sicherung/erklaerfilm-zum-sozialen-entschaedigungsrecht.html

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