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Handlungsfeld Rehabilitation, Gesundheit und Pflege

Rehabilitation

Titel Beschreibung Laufzeit
Ein einheitliches und umfassendes Bedarfsfeststellungsverfahren für die Habilitation und Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen Es fehlt an einem einheitlichen, rehabilitationswissenschaftlich abgesicherten und in der bundesweiten Verwaltungspraxis anerkannten Instrument zur Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs behinderter Menschen. Bundesweit ist die Existenz verschiedenster Verfahrensweisen bekannt. In der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen“ wird gemeinsam mit den Rehabilitationsträgern, der BAR, der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation und den Verbänden behinderter Menschen ein einheitliches und umfassendes Verfahren zur Teilhabeplanung diskutiert. BMAS
BMAS Ref Vb3
2012-2015
Förderung des Projekts „Partizipatives Monitoring der aktuellen Entwicklung des Rehabilitations- und Teilhaberechts" Art. 2, 7, 25 b) und 26 Im Rahmen des Projekts werden die anstehenden Reformen des Sozialgesetzbuchs, insbesondere die Vorbereitung und Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) sowie die Weiterentwicklung des SGB IX mit wissenschaftlicher Expertise beobachtet und analysiert. Dadurch sollen die Wirkungen neuer bzw. weiterbestehender Regelungen sichtbar gemacht und die Implementierung der gesetzlichen Anpassungen und Neuerungen in Verwaltungshandeln und Rehabilitationspraxis unterstützt werden. BMAS
BMAS Ref Vb3
2015-2018
Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung der Leistungen zur Teilhabe Die verschiedenen Leistungen zur Teilhabe der Rentenversicherung sollen neu strukturiert und in einem Titel zusammengefasst werden. Die Leistungen der Prävention, der Kinderrehabilitation und der Nachsorge sollen aus dem Katalog der „sonstigen Leistungen“ herausgelöst und jeweils als eigenständige Pflichtleistungen geregelt werden. Die bisher im § 31 Absatz 3 des Sechsten Buches geregelte zusätzliche Begrenzung der Ausgaben für diese Leistungen soll in Zukunft entfallen. BMAS
BMAS Ref IVb1
2016
Reform der Eingliederungshilfe - Bestandteil des „Bundesteilhabegesetzes“ Art. 23, 26 und 28 Mit dem Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode haben sich die Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD im Zusammenhang mit der Reform der Eingliederungshilfe darauf verständigt, die Leistungen an Menschen mit einer wesentlichen Behinderung „aus dem bisherigen „Fürsorgesystem“ herauszuführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterzuentwickeln“. Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen sollen die Regelungen zum Einsatz von Einkommen und der Heranziehung von Vermögen in der Eingliederungshilfe stufenweise verbessert werden. So sollen auch vermehrt Anreize zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt geschaffen werden. BMAS
BMAS Ref Vb3
2016
Reform des Rechts der Sozialen Entschädigung und der Opferentschädigung Art. 26 Im Koalitionsvertrag ist festgelegt, dass das Recht der Sozialen Entschädigung und der Opferentschädigung in einem zeitgemäßen Regelwerk zukunftsfest neu geordnet werden soll. Opfer von Gewalttaten sollen schnellen und unbürokratischen Zugang zu Sofortmaßnahmen erhalten und professionell begleitet werden. Weiterhin soll ein transparenter und spezifischer Leistungskatalog zu einer verbesserten Teilhabe der Betroffenen beitragen. BMAS
BMAS Ref Va5
2016-2017
Unterstützung und Förderung der Integration psychisch kranker Flüchtlinge in die Arbeits- und Sozialwelt Art. 25, 26, 27 Das Ziel dieses Projektes besteht darin, anerkannten Flüchtlingen mit psychischen Störungen zeitnah ein Kurzzeit-Hilfsprogramm anbieten zu können, welches zwei Ziele verfolgt: 1) schnelle und effiziente Behandlung der psychischen Probleme einschl. Vorbeugung langfristiger Beeinträchtigungen, Chronifizierungen sowie Selbst- und Fremdgefährdungen; 2) Unterstützung und Förderung der Integration in die neue Arbeits- und Sozialwelt.  BMG
BMAS
BMAS Ref FT1
2015-2016
Untersuchung zur Umsetzung der Barrierefreiheit in Rehabilitationseinrichtungen Mit Hilfe einer Studie wird das BMAS in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern prüfen, ob und gegebenenfalls welche baulichen und kommunikativen Barrieren in Rehabilitationseinrichtungen bestehen. BMAS
BMAS Ref Va4
2012
Weiterentwicklung der medizinischen und medizinisch-beruflichen Rehabilitation Projekt „RehaInnovativen“ Art. 25 und Art. 26 Projekt zur Weiterentwicklung der medizinischen und medizinisch-beruflichen Rehabilitation BMAS
BMAS Ref FT1
4 bis 5 Jahre
Weiterentwicklung der Teilhabeleistungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, Teil 1 - Bestandteil des „Bundesteilhabegesetzes“ Art. 2, 7, 25 b) und 26 Mit der angestrebten Neufassung des Behinderungsbegriffs soll das Verständnis von Behinderung aus der UN-BRK in das SGB IX übernommen werden. Die für alle Rehabilitationsträger geltenden Verfahrensregelungen des SGB IX Teil 1 sollen gestärkt und so weit wie möglich abweichungsfest gestaltet werden. Dadurch soll die Erbringung aller Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen „wie aus einer Hand“ erfolgen. Insbesondere zeitintensive Zuständigkeitskonflikte der Träger untereinander sowie Doppelbegutachtungen zulasten der Menschen mit Behinderungen sollen vermieden werden. Um “Leistungen wie aus einer Hand“ gewähren zu können soll ein verbindliches, partizipatives Teilhabeplanverfahren für alle vom SGB IX Teil 1 erfassten Personen eingeführt werden. Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und zur Verbesserung ihrer Teilhabemöglichkeiten sollen Angebote einer von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängigen Beratung, die ausschließlich dem Leistungsberechtigen verpflichtet ist, geschaffen werden. Im SGB IX und in der Frühförderungs-Verordnung sollen die Inhalte der Komplexleistung klargestellt werden. Es sollen verbindliche Regelungen über die Definition, Inhalte und Ausgestaltung der Leistungen sowie zur Finanzierung ergänzt werden. BMAS
BMAS Ref Vb3
2016
Wettbewerb „Light Cares - Photonische Technologien für Menschen mit Behinderungen“ Art. 26 Der Wettbewerb zielt darauf, mit dem Einsatz photonischer Werkzeuge und Komponenten den Alltag von Menschen mit Behinderung zu verbessern und ihnen zu mehr Möglichkeiten zu verhelfen. BMBF
ab 2016

Gesundheit

Titel Beschreibung Laufzeit
Ausbau der barrierefreien Arzt- und Klinikauskunft Bevor Menschen mit Behinderungen einen Arzt oder eine Klinik aufsuchen, müssen sie sich häufig über die Barrierefreiheit der Praxis vor Ort informieren. Auf der BMAS-Webseite www.einfach-teilhaben.de bietet der „Arzt- und Klinikfinder“ umfangreiche Informationen zur Barrierefreiheit von Arztpraxen und Kliniken. Das BMAS wird gemeinsam mit der Stiftung Gesundheit am Ausbau und der Weiterentwicklung des Angebotes auf www.einfach-teilhaben.de arbeiten. BMAS
BMAS Ref Va4
fortlaufend
Forschungsförderprogramm „Studien in der Versorgungsforschung“ Art. 25 (b) Im Förderschwerpunkt „Studien in der Versorgungsforschung“ wird unter anderem der Forschungsverbund „Verbesserung von Lebensqualität und sozialer Teilhabe von Personen mit Gelenkkontrakturen in Pflegeheimen“ gefördert. BMBF
2012-2016
Gesundheit von Kindern und Erwachsenen mit FAS/FASD Art. 7 und 25 UN-BRK Verbesserung der Situation der von FAS/FASD-Betroffenen mit dem Ziel einer umfassenden Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und einer zielgerichteten medizinischen Versorgung. Expertengespräche zur Bündelung weiterer Vorhaben zur Verbesserung der Situation von FAS/FASD-Betroffenen. BMG
ab 2016
Gesundheitsversorgung von Frauen mit Behinderungen Frauen mit Behinderung werden noch nicht ausreichend als Patientinnen wahrgenommen und behandelt. Sie haben besondere Schwierigkeiten, geeignete Praxen und medizinische Einrichtungen zu finden. Insbesondere gibt es nur sehr wenige gynäkologische Praxen, die allen Behinderungsformen gerecht werden.Daher werden das BMG und das BMFSFJ bei den Leistungserbringern für die Bereitstellung eines ausreichenden Angebots werben. BMG
BMFSFJ
fortlaufend
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz Art. 25 Die gesetzgeberischen Maßnahmen müssen durch die Selbstverwaltungspartner in der gesetzlichen Krankenversicherung regulatorisch umgesetzt und von den Krankenkassen und den Leistungserbringern praktisch angewendet werden. Dafür bestehen eine Vielzahl gesetzlicher Umsetzungsaufträge und Umsetzungsfristen für die Selbstverwaltung. Die Umsetzung wird von der Bundesregierung begleitet, damit Leistungsverbesserungen auch tatsächlich in der Gesundheitsversorgung der Menschen mit Behinderungen wirksam werden. Die zahnmedizinischen Versorgung für Menschen mit Behinderung wird durch zusätzliche Leistungen der zahnmedizinischen Prävention und anästhesiologische Leistungen verbessert. Die Genehmigung langfristiger Heilmittelbedarfe, insbesondere von Menschen mit Behinderungen wird erleichtert. Die Belange von Menschen mit Behinderung werden beim Zugang zur Versorgung im Rahmen der vertragsärztlichen Zulassung besonders berücksichtigt (als Kriterium bei der Bewerberauswahl durch den Zulassungsausschuss). Für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderungen können auf die Bedürfnisse der Betroffenen angepasste medizinische Behandlungszentren eingerichtet werden; diese Einrichtungen werden zur ambulanten Versorgung ermächtigt. Es wird ein flankierender Leistungsanspruch geschaffen, der auch nichtärztliche sozialmedizinische Leistungen umfasst, insbesondere psychologische, therapeutische und psychosoziale Leistungen, einschließlich der Erstellung entsprechender Behandlungspläne. Die Beteiligungsrechte der Selbsthilfeorganisationen der behinderten Menschen in den Medizinischen Diensten der Krankenkassen werden gestärkt. Die nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung in Europa stellt auch Informationen über die Zugänglichkeit von Krankenhäusern für Menschen mit Behinderungen zur Verfügung. BMG
ab 2015
Gynäkologische Versorgung von Frauen mit Behinderungen Art. 6 und 25 Die Bundesregierung wird in Kooperation mit den Ländern Möglichkeiten sondieren, welche Maßnahmen geeignet sind, das gynäkologische Versorgungsangebot für Frauen mit Behinderungen zu verbessern. Bei den Leistungserbringern wird sie für die Bereitstellung eines ausreichenden Angebots werben. BMG
ab 2016
Initiative für Barrierefreiheit in Unternehmen, insbesondere zum Thema „Barrierefreie Arztpraxen“ Art. 9 und 25 Stärkere Herausstellung des Fördermerkmals „Barrierefreiheit“ innerhalb der vorhandenen ERP-/ KfW-Förderprogramme für Gründung und Wachstum und Prüfung einer Auflage eines neuen KfW-Förderprogramms für das Gesundheitswesen. BMWi
BMG
BMAS
BMF
BMUB
ab 2016
Klärung der Zuständigkeit bei der Versorgung mit Hörgeräten Zur Verbesserung der Zuständigkeitsklärung der einzelnen Kostenträger für die Versorgung hörbehinderter Menschen mit Hörgeräten, hat die Bundesregierung den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund im Juli 2010 gebeten, sich innerhalb eines Jahres über das Verfahren auf der Basis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der „Gemeinsamen Empfehlungen zur Zuständigkeitsklärung“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation zu verständigen. Dabei sollten insbesondere vereinbart werden- verfahrenstechnische Regelungen für die Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX (z.B. Vorliegen eines Antrags, Fristbeginn) sowie- Kriterien für Leistungsumfang und Leistungsabgrenzung zwischen Krankenkassen einerseits und den anderen Trägern (z. B. Kriterien für die Feststellung eines berufsbedingten Mehrbedarfs). BMG
BMAS
2011
Sensibilisierung des medizinischen Personals für die Belange behinderter Menschen Die Belange behinderter Patienten sowie insbesondere auch behinderter Patientinnen müssen in der Aus- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten sowie anderen im Gesundheitsbereich tätigen medizinischen, therapeutischen u. a. Berufsgruppen verstärkt berücksichtigt werden. Daher wird das BMAS gemeinsam mit dem BMG, der Bundesärztekammer und den Verbänden behinderter Menschen ein Konzept zur Sensibilisierung des medizinischen Personals für die Belange behinderter Frauen und Männer erarbeiten und umsetzen. BMAS
BMAS Ref Va4
2013
Stärkung der Prävention Das BMG wird die Prävention und Gesundheitsförderung mit neuen Schwerpunkten weiterentwickeln. Prävention ist ein wichtiger Baustein für ein gesundes Leben und für unsere Gesellschaft. Sie muss zuallererst bei Kindern und Jugendlichen ansetzen. Prävention kann dabei helfen, chronische Erkrankungen und Behinderungen zu vermeiden sowie künftige Belastungen der Sozialsysteme zu verringern. Zielgruppenspezifische Aufklärung soll dazu beitragen, Eigenverantwortlichkeit und Gesundheitsbewusstsein zu stärken. Darüber hinaus werden auch zukünftig im Bereich der gesundheitlichen Selbsthilfe Maßnahmen zur selbstbestimmten Lebensgestaltung von Menschen mit Behinderung finanziell gefördert. BMG
fortlaufend
Verbesserung der Versorgung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Demenz, im Krankenhaus. Krankenhausaufenthalte sind für Menschen mit Behinderungen insbesondere mit Demenz oft mühsam und auch für das Personal eine zusätzliche Belastung. Es gibt bereits gute Konzepte, wie Krankenhaus-Stationen umgesetzt sein müssten, um den Bedürfnissen dieser Patientengruppe gerecht zu werden (Silviahemmet, Malteser Krankenhaus Köln). Die guten Beispiele sollten Schule machen. Um breitenwirksame Impulse zu setzen, wird die Bundesregierung das Thema an die Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie an die für die Sicherstellung der Krankenhausversorgung zuständigen Länder herantragen. BMG
BMFSFJ
fortlaufend

Pflege

Titel Beschreibung Laufzeit
Einführung einer neuen, differenzierteren Definition der Pflegebedürftigkeit Die Pflegeversicherung bleibt ein wichtiges Element der sozialen Sicherung. Die Pflege soll sich zukünftig noch mehr an den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen orientieren. Beispielsweise durch mehr Transparenz bei Preis und Qualität von Leistungsangeboten. Dadurch erhalten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen die Möglichkeit, Leistungen und Leistungserbringer flexibler auszuwählen.Auch für eine neue, differenziertere Definition der Pflegebedürftigkeit liegen bereits gute Ansätze vor, um die Pflegebedürftigkeit so zu klassifizieren, dass nicht nur körperliche Beeinträchtigungen, sondern auch anderweitiger Betreuungsbedarf (z. B. aufgrund von Demenz) berücksichtigt werden kann. Diese Ansätze sowie deren Auswirkungen auf die zukünftige Gestaltung der Pflegeversicherung und auch die Zusammenhänge mit anderen Leistungssystemen werden zur Zeit mit dem Ziel überprüft, eine - angesichts umfangreicher Vorarbeiten - möglichst reibungslose Umsetzung zu gewährleisten. BMG
Persönliches Budget in der Pflegeversicherung Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Pflege-Weiterentwicklungsgesetz hat der Deutsche Bundestag in einer Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, zu prüfen, ob und wie das trägerübergreifende Budget nach § 17 SGB IX verstärkt als eine zukunftsorientierte und selbstbestimmte Komplexleistung in der Umsetzung der Pflege befördert werden kann.Dazu führt der GKV Spitzenverband ein mehrphasiges Modellprojekt durch. Ziel ist die selbstbestimmte Versorgung und Betreuung von pflegebedürftigen und behinderten Menschen zu fördern und gleichzeitig Hemmnisse bei der praktischen Umsetzung des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets zu überwinden. BMG
BMAS
GKV
2015
Pflegetelefon Das Pflegetelefon als niedrigschwellige Erstanlaufstelle soll als Dienstleistungseinrichtung und Lotse zu den Angeboten vor Ort für alle Fragen rund um die Pflege initiiert werden. Der Vorteil des Pflegetelefons liegt in dem schnellen, unmittelbaren Kontakt des Ratsuchenden zu einer umfassend Auskunft gebenden Stelle. Damit wird gleichzeitig die bestehende Nachfrage der bisherigen Rat- und Hilfesuchenden praxisnah einer Lösung zugeführt. Zeitaufwändiges telefonisches Weiterverbinden entfällt ebenso wie die Nachfrage nach dem richtigen Ansprechpartner oder die Bitte um Rückruf. Gleichzeitig soll eine Internetberatung etabliert werden, um dauerhaft erreichbar zu sein.Das Pflegetelefon soll innerhalb des Servicetelefons des BMFSFJ beim BAFzA mit einer eigenständigen Rufnummer eingerichtet werden. BMFSFJ
BMFSFJ Ref 302
ab 2012
Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege Art. 25 c), 26 Auf der Grundlage von Empfehlungen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe wird die Rolle der Kommunen in der Pflege (u.a. im Rahmen eines Dritten Pflegestärkungsgesetzes) gestärkt, damit die Versorgung vor Ort besser an den jeweiligen Bedürfnisse der betroffenen Personengruppen ausgerichtet werden kann. BMG
ab 2017
Stärkung der wohnortnahen häuslichen Versorgung Die Stärkung der wohnortnahen häuslichen Versorgung war eines der Kernziele des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes 2008. Die Bundesregierung wird den Prozess der Umsetzung der dort getroffenen Regelungen aktiv begleiten. BMG
fortlaufend
Untersuchung zum Erfüllungsaufwand „Antragsverfahren auf gesetzliche Leistungen für pflegebedürftige und chronisch kranke Menschen“ Hintergrund des Projekts bilden der Koalitionsvertrag für die 17.Legislaturperiode sowie der Beschluss des Bundeskabinetts vom 27.Januar 2010. Dabei sollen Entlastungen im „Antragsverfahren auf gesetzliche Leistungen für Pflegebedürftige, chronisch Kranke und akut schwer Kranke“ ermittelt werden. Mit diesem Projekt soll ebenenübergreifend der entstehende Erfüllungsaufwand aus Bundesrecht und aus dessen Vollzug durch Länder und Kommunen sowie bei den Sozialversicherungsträgern untersucht werden. Gleichzeitig sollen Erkenntnisse über mögliche Vereinfachungen gewonnen werden. Im Fokus steht dabei, wie gesetzliche Leistungen schneller, einfacher und/oder kostengünstiger gewährt werden können, ohne die Standards der Leistungen selbst oder bestehende Vorkehrungen zum Missbrauchsschutz zu verringern. BMG
BMAS
BK
BMFSFJ
2011-2012
Verbesserungen in der Sozialen Pflegeversicherung - Pflegestärkungsgesetz I Art. 26 b) Flexibilisierung und Ausweitung der Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung für Pflegebedürftige ohne Pflegestufe und ihre pflegenden Angehörigen durch das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I). BMG
ab 2015
Verbesserungen in der Sozialen Pflegeversicherung - Pflegestärkungsgesetz II Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff entfällt die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen und Demenzkranken. Zugleich werden die leistungs-, vertrags- und vergütungsrechtlichen Vorschriften auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff umgestellt. BMG
ab 2017