- Handlungsfeld
- 6.11 Persönlichkeitsrechte
- Themenschwerpunkte
- Justiz
Beschreibung
Die Regelungen des § 20 Strafgesetzbuch (StGB) und § 12 Absatz 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) sollen begrifflich angepasst werden. Die dort noch verwendeten Begriffe „Schwachsinn“ und „Abartigkeit“ sind aus heutiger medizinischer Sicht veraltet und können
als herabsetzend und diskriminierend empfunden werden. Sie werden daher durch zeitgemäße Begriffe („Intelligenzminderung“ und „Störung“) ersetzt (Bundestagsdrucksache 19/19859, S. 1, 23, 46, 48). Diese Änderung erfolgt auch im Geist der UN-BRK (Bundestagsdrucksache 19/18859, S. 34). Eine inhaltliche Änderung soll damit jedoch nicht einhergehen. Die Änderung entspricht zugleich einer Bitte des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen und wird von diesem ausdrücklich begrüßt. Das Gesetz ist verkündet (BGBl. I S. 2600) und tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Maßnahme ist bereits abgeschlossen
Zeitplanung
Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland ist mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Ergebnisse aus Sicht der UN-BRK/Bemerkungen
Die Regelungen des § 20 StGB und § 12 Absatz 2 OWiG wurden begrifflich angepasst. Die dort noch verwendeten Begriffe „Schwachsinn“ und „Abartigkeit“ sind aus heutiger medizinischer Sicht veraltet und können als herabsetzend und diskriminierend empfunden werden. Sie wurden daher durch zeitgemäße Begriffe („Intelligenzminderung“ und „Störung“) ersetzt (BT-Drs. 19/19859, S. 1, 23, 46, 48). Diese Änderung erfolgt auch im Geist der UN-Behindertenrechtskonvention (BT.-Drs. 19/18859, S. 34). Eine inhaltliche Änderung soll damit jedoch nicht einhergehen. Die Änderung entspricht zugleich einer Bitte des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen und wurde von diesem ausdrücklich begrüßt.
Wurden Menschen mit Behinderungen und ihre Verbände beteiligt?
Ja
Wie haben Sie diese Menschen und oder Verbände beteiligt?
Im Rahmen der Beteiligung von Verbänden sowie von Fachkreisen nach § 47 GGO wurde der Referentenentwurf mit der Möglichkeit zur Stellungnahme insgesamt 12 Behinderten-, Sozial- oder Wohlfahrtsverbände zugeleitet.
Ist eine Evaluierung der Maßnahme geplant?
Nein