- Handlungsfeld
- 6.10 Gesellschaftliche und politische Teilhabe
- Themenschwerpunkte
- Wahlen und politische Teilhabe
Beschreibung
Mit der Studie wurde untersucht, ob die Anknüpfung von Wahlrechtsausschlüssen an die richterliche Entscheidung über eine dauerhafte Anordnung der Betreuung in allen Angelegenheiten in praktischer und rechtlicher Hinsicht vor dem Hintergrund der Regelungen in Artikel 29 Absatz 1 UN-BRK erforderlich und gerechtfertigt ist. Nach dem Abschlussbericht sind insgesamt 84.550 Personen nach § 13 Bundeswahlgesetz (BWG) vom Wahlrecht ausgeschlossen. Bei der überwiegenden Zahl (81.220 Personen = 96,1 %) handelt es sich um Menschen, die unter „dauerhafter Vollbetreuung“ stehen, das heißt, für die zur Besorgung all ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist (§ 13 Nr. 2 BWG). Fast alle der betroffenen Personen sind Menschen mit Behinderungen. 3.330 Personen, die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden, sind ebenfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen (§ 13 Nr. 3 BWG). Insbesondere mit Blick auf die hohe Zahl der unter Vollbetreuung stehenden und deshalb vom Wahlrecht ausgeschlossenen Personen ergibt sich aus der Studie ein entsprechender Handlungsbedarf. Da nach langjähriger Staatspraxis Gesetzentwürfe im Bereich des Wahlrechts aus der Mitte des Bundestags vorgelegt werden, obliegt die Bewertung der Ergebnisse der Studie und Konsequenzen daraus letztlich dem Deutschen Bundestag. Die Studie wurde am 16. Juni 2016 vorgelegt.
Maßnahme ist bereits abgeschlossen
Zeitplanung
Die Studie wurde am 16. Juni 2016 von der Forschendengemeinschaft Prof. Dr. Heinrich Lang (Universität Greifswald), Prof. Dr. Anke Kampmeier (Hochschule Neubrandenburg), Prof. Dr. Kirsten Schmalenbach (Universität Salzburg) und Prof. Dr. Gerd Strohmeier (Technische Universität Chemnitz) in Kooperation mit Prof. Dr. Stephan Mühlig (Technische Universität Chemnitz) vorgelegt.
Ergebnisse aus Sicht der UN-BRK/Bemerkungen
Mit der Studie wurde untersucht, ob die Anknüpfung von Wahlrechtsausschlüssen an die richterliche Entscheidung über eine dauerhafte Anordnung der Betreuung in allen Angelegenheiten in praktischer und rechtlicher Hinsicht vor dem Hintergrund der Regelungen in Artikel 29 Abs. 1 UN-BRK erforderlich und gerechtfertigt ist. Nach dem Abschlussbericht sind insgesamt 84.550 Personen nach § 13 Bundeswahlgesetz (BWG) vom Wahlrecht ausgeschlossen. Bei der überwiegenden Zahl (81.220 Personen = 96,1%) handelt es sich um Menschen, die unter „dauerhafter Vollbetreuung“ stehen, d.h. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist (§ 13 Nr. 2 BWG). Fast alle der betroffenen Personen sind Menschen mit Behinderungen. 3.330 Personen, die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 i.V.m. § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden, sind ebenfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen (§ 13 Nr. 3 BWG). Insbesondere mit Blick auf die hohe Zahl der unter Vollbetreuung stehenden und deshalb vom Wahlrecht ausgeschlossenen Personen ergibt sich aus der Studie ein entsprechender Handlungsbedarf.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2019 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter verfassungswidrig seien.
Der Deutsche Bundestag hat mit Gesetz vom 6. Mai 2019 die bisherigen Ausschlüsse des aktiven und passiven Wahlrechts von dauerhaft vollbetreuten Personen von der Bundestagswahl und der Europawahl mit Gesetz vom 6. Mai 2019 aufgehoben. Die Änderungen traten mit Wirkung zum 1. Juli 2019 in Kraft.
Wurden Menschen mit Behinderungen und ihre Verbände beteiligt?
Ja
Wie haben Sie diese Menschen und oder Verbände beteiligt?
Im klinisch-psychologischen Teil der Untersuchung wurde die Betroffenenperspektive einbezogen.
Ist eine Evaluierung der Maßnahme geplant?
Nein